Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Ochsmann Chemie GmbH
I. Angebot, Vertragsabschluss
Die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von der Ochsmann Chemie GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden die Ochsmann Chemie GmbH nicht. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas Anderes vereinbart.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Ochsmann Chemie GmbH ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Lieferbedingungen sollten zwischen den Parteien schriftlich niedergelegt werden.
II. Preise
Die Preise gelten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für die Berechnung sind die von der Ochsmann Chemie GmbH ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht.
III. Lieferung
Erhebliche, für die Ochsmann Chemie GmbH unvorhersehbare und von ihr nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Zulieferern, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt bei der Ochsmann Chemie GmbH und ihren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Ochsmann Chemie GmbH dem Besteller baldmöglichst mit. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
IV. Versand, Gefahrübergang, Verpackung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wählt die Ochsmann Chemie GmbH Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Ochsmann Chemie GmbH zurückgesandt werden.
Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht an die Ochsmann Chemie GmbH zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
Die Kosten für die Rücksendung von Einwegverpackungen gehen zu Lasten des Bestellers. Zum Zweck der Rücksendung haben die Einwegverpackungen restentleert zu sein. Einwegverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder Aufnahme anderer Produkte dienen. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
V. Zahlung
Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von Ochsmann Chemie GmbH bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der Ochsmann Chemie GmbH, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge.
VI. Beanstandungen, Mängelansprüche, Haftung
Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind der Ochsmann Chemie GmbH unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
Der Besteller hat – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist die Ochsmann Chemie GmbH zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt.
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen die Ochsmann Chemie GmbH aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.
VII. Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung erteilt die Ochsmann Chemie GmbH nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit der Ochsmann Chemie GmbH besprochen oder vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt Eigentum der Ochsmann Chemie GmbH, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit der Ochsmann Chemie GmbH getilgt hat.
Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt die Ochsmann Chemie GmbH als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die Ochsmann Chemie GmbH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungswert oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf die Ochsmann Chemie GmbH über.
Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an die Ochsmann Chemie GmbH ab.
Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum der Ochsmann Chemie GmbH stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit der Ochsmann Chemie GmbH rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen der Ochsmann Chemie GmbH Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an die Ochsmann Chemie GmbH ab, und zwar im Umfang des jeweiligen Eigentumsanteils der Ochsmann Chemie GmbH an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an die Ochsmann Chemie GmbH ab.
Der Besteller ist auf Verlangen der Ochsmann Chemie GmbH verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekannt zugeben und der Ochsmann Chemie GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die Ochsmann Chemie GmbH berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
Übersteigt der Wert der Ochsmann Chemie GmbH zustehen den Sicherungen die zu sichernden Forderungen der Ochsmann Chemie GmbH gegen den Besteller um mehr als 20 %, so ist auf Verlangen des Bestellers die Ochsmann Chemie GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet. Liegt auf Seiten des Bestellers eine Leistungsverzögerung oder ein sonstiger Verstoß gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten vor, ist die Ochsmann Chemie GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung zur Erbringung der Leistung gegenüber dem Besteller bedarf.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle von Ochsmann Chemie GmbH, für die Zahlung deren Sitz.
Gerichtsstand ist nach Wahl von Ochsmann Chemie GmbH deren Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).
X. Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich möglichst weitgehend entsprechen.
Stand: Mai 2015